Regensburger Richter  








Unglücksspruch der Regensburger Richter
zum Egerer Stadtwald

Am 3. Dezember hat das Verwaltungsgericht Regensburg
abweichend von anderen möglichen Maßgaben des
Völkerrechts entschieden, dass die Stadt Eger (Cheb)
nach dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik
uneingeschränkt handlungsfähig sei. Damit sei die
Treuhandverwaltung des Bundes über den Stadtwald
beendet. Besitzer des Stadtwaldes sei die heutige Stadt
Eger.

Ausdrücklich beziehen sich die Richter auf die
Deutsch-Tschechische Erklärung von 1997, in der die
beiden erklärenden Parteien feststellen, dass sie ihre
Beziehungen mit aus der Vergangenheit herrührenden
Fragen nicht zu belasten bereit sind. Offenbar mit einer
Selbstverständlichkeit ohnegleichen urteilen die
deutschen Richter im Sinne einer willkürlich einseitigen
Auslegung. Sie haben sich die tschechische Sicht zu eigen
gemacht, dass die Enteignung der deutschen Stadt Eger
und damit ihrer Bewohner nach den Beneschdekreten
verwaltungsrechtlich irrelevant war. In der
deutsch-tschechischen Erklärung steht nichts davon, dass
die deutsche Seite diese Auffassung übernehmen muss. Im
Gegenteil, die deutsche darf auf der eigenen beharren und
die tschechische darf hieraus keine Belastung der
Beziehungen herleiten. So wie die deutsche Seite daraus
keine Belastung herleitet, dass die politische Elite in der
Tschechischen Republik weiter auf der Gültigkeit der
Beneschdekrete beharrt und die Vertreter der
Bundesrepublik bis in jüngste Zeit dazu bekräftigen, dass
die Beziehungen mit Tschechien "ein Geschenk der
Geschichte" sind.

Somit wäre eigentlich alles in Ordnung, wären da nicht
die Regensburger Richter, die willfährig eine dazu noch
völkerrechtlich höchst strittige Auffassung übernehmen,
dass das in Frage stehende Beneschdekret vom 25.
Oktober 1945 "der Konfiskation allen übrigen deutschen
Vermögens" rechtens war. Eine derart einseitige
Auslegung des Rechts und dazu der
Deutsch-Tschechischen Erklärung widerspricht jeglichem
Rechtsempfinden, wozu man wirklich nicht jahrelang
Jurisprudenz studieren braucht. Man verliert bei solchen
Richtersprüchen jeglichen Glauben an die 3. Gewalt in
diesem Staate.

Eigentlich lässt sich die Eigentumsfrage des Egerer
Stadtwaldes in Bayern leicht entscheiden. Die Stadt Eger
wurde nach deutschem Recht 1945 völkerrechtswidrig
enteignet. Wieso sollte die tschechische Stadt Eger von
heute im Besitz dieses Stadtwaldes sein? Die
Bundesrepublik verwaltet ihn treuhänderisch für die
Nachkommen der vertriebenen deutschen Einwohner, die
Bürger der damals widerrechtlich enteigneten Stadt
waren. Da Deutschland 1997 erklärt hat, an die
Rechtsauffassung der tschechischen Sicht nicht zu rühren,
muss eine dauerhafte Lösung gefunden werden, die die
Sudetendeutschen von der bundesdeutschen Obrigkeit
längst hatten erwarten können; denn diese hat in Gestalt
der Bayerischen Staatsregierung seit Jahrzehnten die
Sudetendeutschen und damit die Egerer in ihre Obhut
genommen. Da liegt die Lösung auf der Hand. Die
Gewinne aus der Bewirtschaftung sollten in eine Stiftung
eingebracht werden, die der Forderung von Kultur und
Wissenschaft der Nachfahren der Sudetendeutschen dient.
Es überrascht schon, dass dieser Weg in den letzten 13
Jahren nach der "Erklärung" nicht schon längst
gegangen wurde.


Dieser Unglücksspruch der Regensburger Richter ist
verhängnisvoll für die Rechte der Nachkommen der
Sudetendeutschen. Darüberhinaus ist er folgenschwer für
den Aspekt der Vertreibung im Völkerrecht. Natürlich
werden solche Richtersprüche im internationalen Forum
aufmerksam beobachtet. Sie formen Mosaiksteine des sich
immer entwickelnden Völkerrechts. Was diese
Regensburger Rechtssetzung an Wirkungen z.B. bei der
Rechtsregulierung am Balkan entfaltet, kann sich jeder
denken, der diese Zeilen gelesen hat. Trotz der
Erfahrungen aus "dem Jahrhundert der Vertreibungen"
schreiben offenbar auch deutsche Richter das
Völkerrecht als Recht der Siegerstaaten nach der Devise
fort: ,,Die Vertreiber erhalten Recht".

Gerolf Fritsche, Offenbach

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