
Unglücksspruch der Regensburger Richter zum Egerer Stadtwald Am 3. Dezember hat das Verwaltungsgericht Regensburg abweichend von anderen möglichen Maßgaben des Völkerrechts entschieden, dass die Stadt Eger (Cheb) nach dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik uneingeschränkt handlungsfähig sei. Damit sei die Treuhandverwaltung des Bundes über den Stadtwald beendet. Besitzer des Stadtwaldes sei die heutige Stadt Eger. Ausdrücklich beziehen sich die Richter auf die Deutsch-Tschechische Erklärung von 1997, in der die beiden erklärenden Parteien feststellen, dass sie ihre Beziehungen mit aus der Vergangenheit herrührenden Fragen nicht zu belasten bereit sind. Offenbar mit einer Selbstverständlichkeit ohnegleichen urteilen die deutschen Richter im Sinne einer willkürlich einseitigen Auslegung. Sie haben sich die tschechische Sicht zu eigen gemacht, dass die Enteignung der deutschen Stadt Eger und damit ihrer Bewohner nach den Beneschdekreten verwaltungsrechtlich irrelevant war. In der deutsch-tschechischen Erklärung steht nichts davon, dass die deutsche Seite diese Auffassung übernehmen muss. Im Gegenteil, die deutsche darf auf der eigenen beharren und die tschechische darf hieraus keine Belastung der Beziehungen herleiten. So wie die deutsche Seite daraus keine Belastung herleitet, dass die politische Elite in der Tschechischen Republik weiter auf der Gültigkeit der Beneschdekrete beharrt und die Vertreter der Bundesrepublik bis in jüngste Zeit dazu bekräftigen, dass die Beziehungen mit Tschechien "ein Geschenk der Geschichte" sind. Somit wäre eigentlich alles in Ordnung, wären da nicht die Regensburger Richter, die willfährig eine dazu noch völkerrechtlich höchst strittige Auffassung übernehmen, dass das in Frage stehende Beneschdekret vom 25. Oktober 1945 "der Konfiskation allen übrigen deutschen Vermögens" rechtens war. Eine derart einseitige Auslegung des Rechts und dazu der Deutsch-Tschechischen Erklärung widerspricht jeglichem Rechtsempfinden, wozu man wirklich nicht jahrelang Jurisprudenz studieren braucht. Man verliert bei solchen Richtersprüchen jeglichen Glauben an die 3. Gewalt in diesem Staate. Eigentlich lässt sich die Eigentumsfrage des Egerer Stadtwaldes in Bayern leicht entscheiden. Die Stadt Eger wurde nach deutschem Recht 1945 völkerrechtswidrig enteignet. Wieso sollte die tschechische Stadt Eger von heute im Besitz dieses Stadtwaldes sein? Die Bundesrepublik verwaltet ihn treuhänderisch für die Nachkommen der vertriebenen deutschen Einwohner, die Bürger der damals widerrechtlich enteigneten Stadt waren. Da Deutschland 1997 erklärt hat, an die Rechtsauffassung der tschechischen Sicht nicht zu rühren, muss eine dauerhafte Lösung gefunden werden, die die Sudetendeutschen von der bundesdeutschen Obrigkeit längst hatten erwarten können; denn diese hat in Gestalt der Bayerischen Staatsregierung seit Jahrzehnten die Sudetendeutschen und damit die Egerer in ihre Obhut genommen. Da liegt die Lösung auf der Hand. Die Gewinne aus der Bewirtschaftung sollten in eine Stiftung eingebracht werden, die der Forderung von Kultur und Wissenschaft der Nachfahren der Sudetendeutschen dient. Es überrascht schon, dass dieser Weg in den letzten 13 Jahren nach der "Erklärung" nicht schon längst gegangen wurde. Dieser Unglücksspruch der Regensburger Richter ist verhängnisvoll für die Rechte der Nachkommen der Sudetendeutschen. Darüberhinaus ist er folgenschwer für den Aspekt der Vertreibung im Völkerrecht. Natürlich werden solche Richtersprüche im internationalen Forum aufmerksam beobachtet. Sie formen Mosaiksteine des sich immer entwickelnden Völkerrechts. Was diese Regensburger Rechtssetzung an Wirkungen z.B. bei der Rechtsregulierung am Balkan entfaltet, kann sich jeder denken, der diese Zeilen gelesen hat. Trotz der Erfahrungen aus "dem Jahrhundert der Vertreibungen" schreiben offenbar auch deutsche Richter das Völkerrecht als Recht der Siegerstaaten nach der Devise fort: ,,Die Vertreiber erhalten Recht". Gerolf Fritsche, Offenbach ========================================== |
